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101

Sunday, July 29th 2012, 1:53pm

Erfahrungen mit RA Robert Nieporte

Ich will das Thema einmal wieder aufleben lassen.

Wa hat der Anwalt denn für das viele Beratungsgeld getan? NICHTS!
War die Aktion doch nur eine Mittelbeschaffungsaktion des VEH?

Wo sind hier die VEH-Mitglieder, die Auskunft geben können???

Alles nur heiße Luft!?

josstu
Hallo,
ich selbst führe seit 2008 einen Prozess, der zwar nichts mit diesem Thema hier zu tun hat, wo allerdings RA Nieporte mein Mandat bekommen hat.
Ich würde gerne mit Euch meine Erfahrungen der Zusammenarbeit mir RA Nieporte austauschen.
Es ist wichtig, wie gut ein Rechtsanwalt arbeitet. Arbeitet er für seinen Mandanten oder denkt er nur an seinen Verdienst? Das ist die Frage.
Ist Herr Nieporte hier für jemanden tätig gewesen? Ward Ihr zufrieden?
Eure Erfahrungen interessieren mich sehr, und gerne gebe ich auch Auskunft wie es mir ergangen ist, damit Ihr überlegen könnt,
ob dieser Rechtsanwalt für Euch der passende Anwalt ist.
Natürlich müssen wir noch klären, was man hier im Detail erzählen darf und was nicht.
Ich bitte um eine sachliche Darstellung, keine Verleumdungen. Bitte Positives wie Negatives objektiv darstellen.
Freue mich auf einen regen Austausch und hoffe Euch damit weiterhelfen zu können,
Bernd

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Mandolinchen (29.07.2012)

102

Sunday, July 29th 2012, 3:37pm

Quoted

Hallo,
ich selbst führe seit 2008 einen Prozess, der zwar nichts mit diesem Thema hier zu tun hat, wo allerdings RA Nieporte mein Mandat bekommen hat.
Ich würde gerne mit Euch meine Erfahrungen der Zusammenarbeit mir RA Nieporte austauschen.


"der zwar nichts mit diesem Thema hier zu tun hat"
:-() :wrt:

103

Sunday, July 29th 2012, 4:54pm

Millionenklage gegen Jugendwohlfahrt
LINZ. Der Fall des seinerzeit vom Land Oberösterreich ohne Papiere auf die Straße gesetzten Heimzöglings Jenö Molnar steuert auf eine Millionenklage zu.


Beim Rechtsanwalt Robert Nieporte in Trier liegt das Klageschreiben griffbereit in der Aktenablage. Bis zum Wochenende wird der Linzer Landesregierung noch Frist gegeben, auf eine Forderung von 938.000 Euro Schadenersatz seines Mandanten Jenö Molnar einzugehen. Molnar erlebte eine Odyssee durch oberösterreichische Kinderheime, nachdem er in den Wirren der Nachkriegszeit seinen Eltern, einem amerikanischen Besatzungssoldaten und einer aus Ungarn geflüchteten Lehrerin, weggenommen worden war. Das vermeintliche Waisenkind wurde auf Schloss Neuhaus fast zu Tode geprügelt. Von der Jugendwohlfahrt wurde der Lehrbub dann ohne Papiere auf die Straße gesetzt.

Jetzt fordert Molnar, der seit 1991 ungarischer Staatsbürger ist und seit 2000 in Trier ein Kopiergeschäft betreibt, als Wiedergutmachung seinen Verdienstentgang als jahrzehntelanges U-Boot und die fehlende Altersvorsorge nach. Landeshauptmann Josef Pühringer sagte zu, dass sich die Opferschutzstelle des Falles in der nächsten Sitzung annehmen werde. Bevorzugung werde es aber keine geben, ließ sich der Landeshauptmann nicht mit einem Ultimatum drängen: „Es muss eine Gleichbehandlung aller Opfer geben.“
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/art4,513761
enscheidung linz
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/art4,513747

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Mandolinchen (29.07.2012), Martini (30.07.2012), Micky (30.07.2012)

104

Sunday, July 29th 2012, 9:18pm

Zitat von Brecht :

Er ist Rechtsanwalt und auch sonst nur von mäsigen Verstand

Diese Zumpft will nur euer bestees , euer Geld, dieseErfahrungen habe Ich gemacht
fand heraus, dass einem in tiefen Kummer von der stillen, hingebungsvollen Kameradschaft eines Hundes Kräfte zufließen, die einem keine andere Quelle spendet.

Doris Day

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Monday, July 30th 2012, 12:00am

Rechtsanwalt Robert Nieporte vertritt Heimopfer der Kinderheimhöllen in Deutschland und in Österreich (das Verhältniss in jedem diesbezüglichen Einzelfall dieser Angelegenheiten zwischen Anwalt und Mandant oder Mandantin ist natürlich vertraulich).

.
re HEIMKINDER. - hpd im Interview mit Anwalt Robert Nieporte (26.06.2012).


Ein Interview – hier, der Nowendigkeit halber – in drei Teile aufgeteilt.

Quoted

POLITIK und SOZIALES

hpd - Humanistischen Pressedienst

26.06.2012 - Nr. 13629

[ Dieser Artikel umfasst insgesamt zwei Seiten ]

[ ERSTE TEIL VON DREI TEILEN. ]

[ hpd - Seite 1 dieses Artikels @ http://hpd.de/node/13629
]

Interview

„Dann hätte ich einen Präzedenzfall“

TRIER. (hpd) Was hat die Sicherungsverwahrung für Schwerstkriminelle mit Heimkindern zu tun? Wieso ist ein juristisch schwieriger Weg relativ und könnte die Situation verändern, gar einen Präzedenzfall schaffen? Der Ansatz geht nicht vom Individuum, sondern von der Verantwortung des Staates aus. Der hpd sprach mit dem Rechtsanwalt Robert Nieporte.

Eine von zwei Klientinnen des Trierer Rechtsanwalts Robert Nieporte waren in der ZDF-Sendung Mona Lisa vom 2. Juni 2012 zu sehen.
[ @
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1654370/ML-mona-lisa-vom-2.-Juni-2012#/beitrag/video/1654370/ML-mona-lisa-vom-2.-Juni-2012 ( Dieses video ist nur langsam ladend; Zutreffendes erst ab der 6.44 Minute - Länge insgesamt nur ungefähr 5½ Minuten ) ]
Ihre Verhandlung fand einige Tage später statt und der Ansatz, den sie wählten, um zu ihrem Recht zu kommen, ist neu. Grundsätzlich wünscht sich der Anwalt, ähnlich wie in Österreich [ @
http://hpd.de/node/12613 ], eine positive Sicht auf die Fortschritte und Erfolge, die erzielt werden können sowie gegenseitige Unterstützung – auch seitens der Heimkinder.

hpd: Am 5. Juni war die Verhandlung. Wie ist diese gelaufen?

Robert Nieporte: Die Verhandlung ist nicht wirklich spektakulär verlaufen. Es war von vornherein klar, wie der Verfahrensablauf stattfinden wird. Gleichzeitig war klar, wie das Gericht sich dazu verhalten wird. Gleichwohl meine ich, hätte sich der Richter betreffend die Problematik der Verjährung mehr mit dem auseinandersetzen müssen, was wir vorgetragen haben.

Wenn man sich einfach mal den Hintergrund vor Augen führt, nämlich dass es Kinder sind, um die wir uns hier Gedanken machen müssen, deren Verhalten wir einfließen lassen müssen in die Bewertung, die wir heute vorzunehmen haben. Dies hatte entscheidenden Einfluss auf die ganze Biografie dieses Menschen, der sein Leben lang gezeichnet war in einer Art und Weise, dass er nie in der Lage war, seine rechtlichen Interessen durchzusetzen. Das ist, in einem Satz gesagt, das gewesen, was ich vorgetragen habe. Das ist das Tragische, weswegen ich der Auffassung bin, dass die Ansprüche dieser Personen nicht verjährt sein können. Das Gericht hat sich einfach auf den Standpunkt gestellt, und darüber bin ich enttäuscht, dass hier die Verjährung eingetreten sei, dass es eine entsprechende Hemmung nicht geben könne. Es wurde gleichwohl nicht angesprochen, inwieweit die geschädigten Personen krankheitsbedingt und sogar aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit in diesem Bereich nicht in der Lage waren. Insoweit hat uns das Gericht erwartungsgemäß eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt zur Frage der Verjährung sowie zur Verantwortlichkeit der Beklagten, die als Aufsichtsbehörde tätig war und in dem Moment ein so genanntes Organisationsverschulden trägt.

hpd: Die Beklagten sind wer? Die Kirche? Die Gemeinde, das Land?

Nieporte: Das hängt immer vom entsprechenden Fall ab. Hier ist es der Landschaftsverband Rheinland. Das hängt von den einzelnen Bundesländern ab, aber es ist die Aufsichtsbehörde der Kinderheime. Diese Aufsichtsbehörde haben wir verklagt.

hpd: Und die hat eine Verjährung vorgetragen?

Nieporte: Ja, wie dies regelmäßig geschieht, wurde auch hier die Einrede einer Verjährung erhoben. Der Richter ist verpflichtet, das zu prüfen. Ein Argument, was gegen die Verjährung spricht und welches ich gerade in einem Satz gesagt habe, gern aber noch juristischer ausführen möchte, ist, dass die Hemmung eingetreten ist. Einem Menschen, der nicht in der Lage ist, seine Rechte innerhalb dieses Zeitraums durchzusetzen, kann ich doch schlecht – auch nicht unter dem Vorhalt des so genannten Rechtsfriedens, der hier nach dreißig Jahren eintreten soll – vorhalten, dass er seine Rechte nicht geltend gemacht hat! Es wäre auch zynisch, das zu tun. Der Staat kann doch nicht zunächst derartige Misshandlungen aufgrund seines Systems verursachen, so dass dieser Mensch, der im weiteren Leben als Erwachsener ohne Betreuung bleibt, für die danach folgende Zeit nicht in der Lage ist, die ihm zugefügten Schäden geltend zu machen, und im Anschluss daran, obwohl von Vornherein feststand, dass diese Menschen nur außerhalb dieser Zeit ihre Rechte geltend machen, als Staat die Einrede der Verjährung erheben. Das ist eine Farce, das ist ein Zynismus. Rein rechtlich ist es doch so, dass eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen hierzu außerstande war, einen Betreuer hätte haben müssen, der die Rechte geltend macht. Wenn es einen solchen nicht gab, hemmt das den Ablauf der Verjährung.

Die Schwierigkeit, die wir noch haben, ist die Frage der Anwendbarkeit welchen Rechts. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass das heute geltende Recht nicht anwendbar sei. Auch hierauf werden wir noch eingehen müssen, tatsächlich gab es zwischenzeitlich mehrfach Gesetzesänderungen.

hpd: Über welchen Zeitraum sprechen wir?

Nieporte: Na ja, wir sprechen von dem Zeitraum ab Volljährigkeit bis heute, also von mehr als 30 Jahren. Gleichzeitig haben wir seit 2002 Übergangsregelungen für das BGB, die ebenfalls noch angewendet werden müssen. Das heißt, die Frage der Verjährung ist grundsätzlich gar nicht so einfach. Wie das Gericht von Vornherein sagen kann, nach den vielen Einwendungen sowohl von der einen als auch von der anderen Seite, dass es eine entsprechende Verjährung ohne Hemmungstatbestand gebe, ohne das im Näheren zu erklären, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar, da reicht auch nicht der lapidare Hinweis, das sei ständige Rechtsprechung. Denn für genau diese Fälle, die wir hier ja verhandeln, gibt es überhaupt keine Urteile. Ich habe noch kein einziges Urteil höchstrichterlicher Rechtsprechung gefunden, in dem ein entsprechender Sachverhalt und damit die Frage der Verjährung geprüft wurde. Nach meiner Auffassung hätte sich das Gericht ein bisschen mehr Mühe machen dürfen, das entsprechend vorzutragen. Das werden wir jetzt noch tun müssen, denn wenn dieses Gericht, das nehme ich schon einmal vorweg, sich nicht zu einer entsprechenden Entscheidung durchringen kann, dann werden wir die nächste Instanz beschreiten müssen, dann wird ein anderes Gericht genau darüber entscheiden müssen.

hpd: Vor welchem Gericht findet die Verhandlung statt?

Nieporte: Vor dem Landgericht Köln.

hpd: Ihre Klientinnen fordern nach dem Opferentschädigungsgesetz jeweils 54.000 Euro plus Zinsen.

Nieporte: Ja, aber nicht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), sondern in Höhe des Betrages, den man nach dem OEG verlangen würde. Das ist ein Unterschied. Wir machen hier keine Ansprüche nach dem OEG geltend – dafür wäre das Landgericht im Übrigen auch gar nicht zuständig, sondern das Sozialgericht. Die Ansprüche unterscheiden sich, weil die reinen Ansprüche nach dem OEG von der Zielrichtung her aufgrund einer Schädigung, die anerkannt wird, letzten Endes dazu führen, dass der Staat diese Personen entschädigt. Die Klage hier ist anders gerichtet, weil wir uns genau gegen die Aufsichtsbehörde richten und dieser ein Versagen vorwerfen, das Ganze also im Rahmen eines so genannten Staatshaftungsanspruchs geltend machen...

[ Interview fortgesetzt im nächstfolgenden Beitrag ]
.
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Monday, July 30th 2012, 12:01am

Rechtsanwalt Robert Nieporte vertritt Heimopfer der Kinderheimhöllen in Deutschland und in Österreich (das Verhältniss in jedem diesbezüglichen Einzelfall dieser Angelegenheiten zwischen Anwalt und Mandant oder Mandantin ist natürlich vertraulich).

.
re HEIMKINDER. - hpd im Interview mit Anwalt Robert Nieporte (26.06.2012).


Ein Interview – hier, der Nowendigkeit halber – in drei Teile aufgeteilt.

[ ZWEITE TEIL VON DREI TEILEN. ]

Quoted

hpd: Das ist ein neuer Ansatz!

Nieporte: Ja. Das heißt, wir sind der Auffassung, dass der Staat sich hier im Rahmen dieser Behörde falsch verhalten hat. Darin wird auch der Unterschied zum OEG-Antrag deutlich. Denn in einem OEG-Verfahren geht es um die Anerkennung der Entschädigung für eine Person, wir als guter Staat stehen dafür ein. Im anderen Fall wird dem Staat ein Vorwurf gemacht, sich nicht korrekt verhalten zu haben. Die Summe, welche wir hier geltend gemacht haben, resultiert der Höhe nach aus dem OEG, das ist im Übrigen auch die Summe, die vom Verein ehemaliger Heimkinder (VeH) gefordert worden ist, als damals die Entscheidung des runden Tisches erwartet wurde. Sie setzt sich zusammen aus einer kleinen monatlichen Rente, etwa 300 € monatlich, welche für einen bestimmten Zeitraum hochgerechnet worden ist.

hpd: Weshalb haben Sie sich für diesen neuen Ansatz entschieden? Ist der nicht schwieriger, als nach dem Opferentschädigungsgesetz zu klagen?

Nieporte: Ja, der ist schon schwieriger, wobei schwierig immer relativ ist. Es sind eben völlig unterschiedliche Ansätze. Denn nach dem OEG-Verfahren habe ich die Möglichkeit geltend zu machen, dass jemand einen Schaden erlitten hat. Da geht es aber nicht um das eigentliche Versagen des Staates im Bereich Heimerziehung. Es ist kein Zugeständnis, sondern es heißt nur, dass diese einzelne natürliche Person, das gilt dann als nachgewiesen, aufgrund der Behandlung als Heimkind geschädigt wurde. In der hier in Rede stehenden Klage steht aber die pflichtverletzende Behörde im Vordergrund, und wenn es gerade um die Frage des Organisationsverschuldens geht, haben wir sicherlich mehr Möglichkeiten, den Nachweis zu führen – wobei wir uns hier über das Prinzip Beweislastumkehr noch unterhalten müssen –, dass hier ein Unrecht nicht nur an einem Individuum stattgefunden hat, sondern diese Art von Heimerziehung systematisch war. Einen solchen Ansatz kriegt man in einem OEG-Verfahren nie unter.

hpd: Weil man dort nur jedes einzelne Opfer vertreten kann und hier eine Systematik nachgewiesen werden kann.

Nieporte: Obwohl wir hier in Deutschland keine Sammelklage führen können, könnte ich in dem Bereich darauf verweisen, dass auch in einem anderen Fall deutlich wurde, worin das Versagen exakt dieser Behörde lag, dass eine gewisse Systematik enthalten war und dass diese Systematik nicht nur im Verhältnis zu diesem Kinderheim, sondern auch im Verhältnis zu anderen Kinderheimen bestanden hat.

hpd: Wäre das ein Präzedenzfall?

Nieporte: Das wäre ein Präzedenzfall. Wobei ich dazu sagen muss, dass weitere Fälle schon jetzt anhängig sind.

hpd: Die Sie auch vertreten?

Nieporte: Ja. Wir haben einige Fälle, in denen es zu Gerichtsverhandlungen kommen wird, parallel zu den jetzt stattgehabten Fällen in Köln.

hpd: Das heißt, sobald ein Gericht Ihrer Argumentation folgt, haben Sie einen Präzedenzfall?

Nieporte: Dann hätte ich einen Präzedenzfall. Was natürlich nicht bedeutet, dass dann automatisch in allen Fällen die Gerichte genauso entscheiden, es geht immerhin um die individuelle Betrachtung. Aber es wäre in bestimmten Punkten wegweisend für weitere Fälle. Und das möchte ich erreichen. In Oberösterreich haben wir bereits einen Präzedenzfall, nämlich den Fall Molnar [ @ http://hpd.de/node/9639 ], hier hat das Gericht die grundsätzliche Möglichkeit der Verjährungshemmung bestätigt, indem es dem Kläger Verfahrenskostenhilfe zugebilligt hat.

hpd: Andererseits sind dort viel höhere Schadensersatzforderungen geltend gemacht worden: 1,6 Millionen € [ @ http://hpd.de/node/11983 ].

Nieporte: Das hängt mit der persönlichen Situation des Mandanten zusammen, bei dem wir sogar geltend machen, dass er niemals in das Heim gemusst hätte. Wir klagen in Österreich also außerdem Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Zeitraum der Heimunterbringung sowie die nachfolgende Zeit ein, nicht lediglich, wie bisher in Deutschland, Schadensersatz für die aufgrund der Retraumatisierung eingetretenen Schäden. Eine solche Klage habe ich hier in Deutschland noch nicht geführt, was nicht heißen muss, dass ich sie hier in Deutschland nicht auch führen würde.

[ hpd - Seite 2 dieses Artikels @ http://hpd.de/node/13629?page=0,1 ]

hpd: Es ist also denkbar, wenn in Oberösterreich ein entsprechendes Urteil gefällt würde, dass Sie hier in Deutschland darauf Bezug nehmen könnten?

Nieporte: Es lässt sich nicht eins zu eins umsetzen, aber genau den Weg könnte man hier in Deutschland auch gehen, indem man darauf verweisen müsste, wenn eine Person unter ähnlichen Umständen rechtswidrigerweise in einem Heim untergebracht wurde, beispielsweise obwohl beide Eltern das Kind zu sich genommen hätten und dazu in der Lage gewesen wären. Das ist ja der Hintergrund, den wir hier haben. Dann hätte man hier eventuell einen ganz anderen Ansatz als in Oberösterreich – insbesondere vor dem Hintergrund - das wäre dann sehr spannend - dass die Personen, die sich rechtswidriger Weise in Sicherungsverwahrung befunden haben, zwischenzeitlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen können für jeden Tag, an dem sie sich zu Unrecht in Sicherungsverwahrung befunden haben. Und dort reden wir über die Entschädigung von wegen Schwerstkriminalität inhaftierten, nicht von Heimkindern.

hpd: Das war in Deutschland.

Nieporte: Das war in Deutschland. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre es schon interessant, wie sich die Justiz dazu verhalten würde, wenn es um ehemalige Heimkinder geht, die eingewiesen wurden.

hpd: Sie wollen eine Parallele ziehen zwischen den Schwerstkriminellen in der Sicherungsverwahrung und Heimkindern?

Nieporte: Im Grunde ist es das, was wir in Österreich gemacht haben, sonst würde es zu diesen geforderten Summen nicht kommen können. Wenn jemand sich für die Dauer von ein, zwei, drei Jahren in Sicherungsverwahrung befunden hat, ist das nicht vergleichbar mit dem Zeitraum bis zur Volljährigkeit, also damals 21 Jahren. Das ist schon viel. Eine Freiheitsberaubung für den Zeitraum von bis zu 21 Jahren. Die Höchststrafe in Deutschland liegt bei 15 Jahren, da auch die lebenslängliche Freiheitsstrafe nach 15 Jahren neu überprüft werden muss. Das ist zum Beispiel im Fall Molnar nicht passiert. Da gab es keine Überprüfung, er hat 21 Jahre gesessen. Und dass so etwas traumatisierend wirkt, das leuchtet ein.

hpd: Das heißt, da Sie in Deutschland und Österreich ehemalige Heimkinder vertreten, können Sie als Person sehr schnell Bezug nehmen und versuchen, Ergebnisse im einen Land auf das andere Land zu übertragen.

Nieporte: Spannend ist, dass die Fälle parallel laufen und wir in dem Moment die Strategie besprechen können und durchaus Fälle vergleichen können. In Österreich haben wir zum Beispiel einen ganz anderen Stand, was die Presse, was die Öffentlichkeitsarbeit anbelangt. Das Thema wird dort wirklich sehr gut aufgegriffen, um Missstände von damals aufzuarbeiten und zu erreichen, dass nicht nur eine sprachliche Rehabilitation stattfindet, sondern auch eine angemessene Entschädigung.

[ Interview fortgesetzt im nächstfolgenden Beitrag ]
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Monday, July 30th 2012, 12:05am

Rechtsanwalt Robert Nieporte vertritt Heimopfer der Kinderheimhöllen in Deutschland und in Österreich (das Verhältniss in jedem diesbezüglichen Einzelfall dieser Angelegenheiten zwischen Anwalt und Mandant oder Mandantin ist natürlich vertraulich).

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Ein Interview – hier, der Nowendigkeit halber – in drei Teile aufgeteilt.

[ DRITTE TEIL VON DREI TEILEN. ]


Quoted

hpd: Jetzt habe ich noch eine Frage: Welche Bedingungen muss denn jemand erfüllen, um von Ihnen vertreten zu werden?

Nieporte: Die Frage ist mir zu allgemein...

hpd: Mir wurde zugetragen, dass Sie 100 € verlangen würden, bevor sie überhaupt Akteneinsicht nähmen. Stimmt das?

Nieporte: Es geht nicht nur um eine Akteneinsicht. Es geht darum, dass ich anbiete, grundsätzlich für die Betroffenen tätig zu werden, darunter fallen unter anderem die Akteneinsicht, die Untersuchung der einzelnen Umstände und dann die Erörterung der weiteren Vorgehensweise, die Rechtsberatung. Die betroffenen Personen erhalten von mir z.B. einen umfangreichen Fragenkatalog, der wichtig ist zur Auswertung und sodann weitere Antragsunterlagen, in Abhängigkeit vom Einzelfall. Und gerade weil es viele Personen sind, die dies in Anspruch nehmen wollen, kann ich es nicht kostenfrei anbieten. Es ist in Wahrheit ja auch nicht kostenfrei, sondern es kostet mich viel Zeit, Zeit meiner Mitarbeiter, Ausgaben für Papier, für Briefmarken, etc., also schlicht Geld. Da ich ein Wirtschaftsunternehmen betreibe und meine Kanzlei und auch mich finanzieren muss, kann ich ein solches Projekt kostenfrei gar nicht leisten. Das heißt, ich kann meine Arbeitskraft, ich kann meine entsprechenden Gedanken einbringen, aber zumindest die Kosten, die anfallen, die müssen auch bezahlt werden. Um gleichzeitig eine gewisse Fairness im Verhältnis der Personen untereinander zu gewährleisten – es gibt Betroffene, die haben nicht einmal Hartz IV, weil sie den Antrag nicht stellen, es gibt andere, die durchaus ein ordentliches Einkommen haben – hatte ich seinerzeit gesagt, dass die Voraussetzungen erfüllt sein müssen für einen so genannten Beratungshilfeschein.

Selbst wenn jemand also nichts hat und in einer Angelegenheit beraten werden möchte, dann sollte die Person einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen und wird ihn in den einzelnen Rechtsbereichen auch bekommen. Dabei ist immer zu unterscheiden, in welchem Bereich die Beratung stattfindet. Es ist keine Pauschalberatung, sondern die Beratung findet immer in Bezug auf etwaige Ansprüche statt. Und bei der Beratung, die die Person dann bekommt, stellt sich der weitere Vorgang heraus, das heißt, was bei dieser Person zu unternehmen ist. Hierfür möchte ich einen Beratungshilfeschein haben, bevor die Beratung anfängt, plus zehn Euro, das ist der gesetzlich vorgesehene eigene Beitrag. Die Personen, die aufgrund ihres höheren Einkommens keinen Beratungshilfeschein bekommen, von denen verlange ich genau den Betrag, den ich über einen Beratungshilfeschein mit dem entsprechenden Schriftverkehr, der regelmäßig stattfindet, ebenfalls habe. Und das sind insgesamt 109,96 Euro. Die Betroffenen wissen das aber auch, es steht im Internet. Der Betrag ist, das möchte ich noch anmerken, sehr gering, es ist darin die Umsatzsteuer enthalten, das Porto, die Personalkosten, das Papier etc. Sie können sich ausrechnen, dass ein Gewinn nicht übrig bleibt, weshalb auch kein Anwalt mit Beratungshilfefällen wirklich froh ist.

Die Betroffenen werden außerdem mit umfangreichem Informationsmaterial ausgestattet, bis hin zum OEG-Antrag, die Fragebögen alleine, die wir dann den Leuten zuschicken müssen, die richtig ausgefüllt und unterschrieben zurückkommen – ja, das ist viel Arbeit. Bis es soweit ist, müssen wir 20, 30, 40 Blätter Papier verschicken. Anders geht es aber nicht, weil wir wirklich sehr detaillierte Fragestellungen benötigen und die entsprechende Antworten. Darüber erfahren wir, in welchem Heim die betroffene Person war, möglicherweise gibt es auch genauere Informationen zu den Schädigern. Anders kann man keinen einzigen Antrag stellen, keine Klage einreichen. Und nur selten bekommen wir im ersten Anlauf die kompletten Informationen, sehr häufig müssen wir erneut nachfragen und die Informationen mühsam bei den Mandanten erfragen.

hpd: Gibt es etwas, das Sie noch sagen möchten?

Nieporte: Da ich weiß, wie schwer es für die einzelnen Betroffenen jedes Mal ist, sich mit der Situation erneut auseinanderzusetzen, wünsche ich ihnen, dass sie durchhalten und den Mut nicht verlieren. Dies geschieht häufig, auch weil, wie ich mitunter feststellen muss, viele Betroffene durch die neu eingerichteten Anlaufstellen entmutigt werden sollen. Diese Anlaufstellen gehen sogar regelmäßig auf die Betroffenen zu und raten ihnen, einen eingereichten OEG-Antrag zurückzunehmen, da anderenfalls keine Leistungen erbracht werden würden.

hpd: Welche Anlaufstellen sind das?

Nieporte: Das sind die Anlaufstellen, die nach der Beschlussfassung des Bundestages über die Entscheidung des Runden Tisches eingerichtet worden sind. Im Grunde zur Beratung der einzelnen betroffenen Personen.

hpd: Die Betroffenen sollen nach dem Beschluss doch eigentlich nur Sachleistungen erhalten...

Nieporte: Das ist korrekt. Die Aufklärung hierüber ist natürlich sehr schwierig für die einzelnen Betroffenen. Mich haben schon häufig Personen angerufen und gesagt: Ich soll mich mit 250 Euro abspeisen lassen. Und nach einer Klarstellung habe ich dann festgestellt, dass es sich bei diesem Betrag offensichtlich nur um die Pauschale für Wegegeld handelt, nicht um eine Leistung im Sinne im Sinne der Fondsregelung. Was ich schade und auch bedenklich finde, ist, dass mit diesen Anlaufstellen im Grunde die eigentlichen Ansprüche wieder konterkariert werden. Wenn nämlich jemand einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz hat, dann soll er diesen Anspruch auf Eis legen, möglicherweise – so war es vorher – Verzichtserklärungen unterschreiben. Das heißt, auf sämtliche Ansprüche soll verzichtet werden. Wenn man dann diese Ansprüche von den Anlaufstellen, von denen man im Übrigen noch gar nicht weiß, was diese denn im Einzelfall gewähren, gegenüberstellt, ist das wie ein Überraschungspaket...

hpd: Eine Black Box...

Nieporte: Eine Black Box, man weiß nicht, was drin sein wird. Oder dass Therapiekosten drin sind, die möglicherweise sogar eine Krankenkasse übernehmen würde. Es ist nämlich nicht so, dass diese grundsätzlich nichts zahlen. Man muss das schon besonders begründen, das ist richtig. Aber über die Anlaufstellen werden nur diese sogenannten Sachleistungen gewährt, oftmals habe ich den Eindruck, dass die Anlaufstellen gezielt möglichst viel als zusätzliche Leistung „versprechen“, damit die Betroffenen von vornherein andere Ansprüche, insbesondere solche nach dem OEG, aufgeben. Dabei widersprechen sich die Ansprüche überhaupt nicht zwingend.

hpd: Was mich in der Sendung Mona Lisa erschreckte, war, dass gesagt wurde, 120 Millionen Euro seien gezahlt worden, die zuerst einmal in diese Anlaufstellen fließen. Das heißt, diese Anlaufstellen werden von den 120 Millionen Euro finanziert und die Opfer erhalten davon somit nicht so viel.

Nieporte: Das ist eben die Frage. Die Einrichtung der Stellen kostet natürlich auch Geld und die muss von irgendetwas bezahlt werden. Das wird eben aus dem Fonds genährt.

hpd: Das heißt, Sie raten den Betroffenen davon ab, sich von den Anlaufstellen entmutigen zu lassen, sondern sie sollen ihre Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen?

Nieporte: Sie sollen vor allen Dingen zunächst die Anlaufstellen aufsuchen, dazu ermutige ich durchaus, aber im Einzelfall, der auch von den Anlaufstellen berücksichtigt werden sollte, sollten auch die Betroffenen gleichzeitig immer noch im Kopf haben, dass und welche weiteren Ansprüche noch geltend gemacht werden. Wer beispielsweise überhaupt keine Ansprüche nach dem OEG geltend machen kann, der braucht auch keinen solchen Antrag stellen. Wenn jemand also einwendet, in seiner Kindheit gearbeitet und dafür keine Anrechnung von Beitragszeiten erhalten, wird über die Anlaufstellen informiert, dass eine pauschale Geltendmachung möglich ist. In einem solchen Fall ist die Anlaufstelle also eine – wenn auch geringe – Hilfe.

Andererseits ist bei einer Person, die grundsätzlich die Voraussetzungen für einen OEG-Anspruch erfüllt, nicht einsichtig, dass sie diese Ansprüche aufgeben soll. Nach meiner juristischen Auffassung schließt sich dies gar nicht aus. Man kann den Antrag nach dem OEG sogar dahingehend konkretisieren, dass man keine Sachleistungen möchte. Wenn auf der anderen Seite die Anlaufstellen nur Sachleistungen verteilen, gibt es keine Konkurrenzansprüche. Eigentlich könnten also beide Verfahren parallel laufen. Aber man versucht, wie ich meine systematisch, das Thema Entschädigung von ehemaligen Heimkindern über die Anlaufstellen schnellstmöglich abschließend zu beenden. Das missfällt mir.

hpd: Vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Fiona Lorenz

[ Hier ist das Ende dieses – der Notwendigkeit halber – in drei Teile aufgeteilten Interviews. ]
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Monday, July 30th 2012, 6:52am

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"der zwar nichts mit diesem Thema hier zu tun hat"
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Nun hattest du was missverstanden: Robert Nieporte führt für mich einen Prozess. Und weil er sich hier immer wieder anbietet, wüsste ich gerne, welche Erfahrungen ihr mit ihm gemacht habt.
Mein Prozess ging eher in Richtung Insolvenzrecht. Aber es geht ja darum sich auszutauschen - natürlich im Rahmen des Erlaubten.
Ich wüsste gerne, ob er sich wirklich für jemanden eingesetzt hat oder ob er nur abkassiert hat.

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Monday, July 30th 2012, 7:05am

..es ist hier schon mehrfach erwähnt worden, Rechtsanwälte, wie Bauarbeiter und Kellner, wollen in erster Linie Geld verdienen, deswegen machen sie den Job. Sozialromantische Erwartungen sind deswegen völlig fehl am Platz.

Wozu brauche ich in der Heimkinderangelegenheit einen Rechtsanwalt? Keine Ahnung. Wer mindestens eine abgeschlossene Halbbildung mit acht Jahren Volksschule hat so wie ich, nicht.

Beim Antrag ausfüllen kann ich mir von der zuständigen Anlaufstelle vor Ort helfen lassen. Da dies ja eine freiwillige Vereinbarung zwischen Opfer und Fond ist, ist hier auch nichts einklagbar, kann man im Fond nachlesen. Nur wer nach dem OEG entschädigt werden will, brächte meiner Meinung nach einen Rechtsanwalt. Bisher ist meines Wissens nach erst eine (1) Person danach entschädigt worden. Die anderen Heimis machen das mit den Anlaufstellen oder verzichten auf das Geld...
Wer glaubt, dass Volksvertreter das Volk vertreten,
der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten!

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Monday, July 30th 2012, 2:15pm

Da gebe ich kongo voll und ganz recht,ich sehe es auch so was ist später wenn man nichts erreicht hat.Dieser anwalt macht das jawohl nicht um sonst wer dann seinen rentenfond bekommen hat,kann das geld gleich an den anwalt überweisen,und weg ist die kohle.Aber wer es machen will soll es tun,einige sind nicht mehr so jung das sie sich noch jahrelang mit einem anwalt rumschlagen wollen.Ich jedenfalls nicht ich beobachte das aus der ferne,und eins sag ich euch jetzt mal ist meine persönliche meinung,ganz viele werden das geld dann auch noch an den anwalt verlieren was sie aus dem rentenfond bekommen haben,echt traurig aber wahr.gruss krümel
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Kruemel1

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Monday, July 30th 2012, 2:21pm

Mir tut es auch weh das wir so abgespeist werden,es ist eine schade für deutschland ganz erlich die sollten sich alle was schämen diese schwei...........man bin ich jetzt wieder sauer.Aber ich hätte auch garkeine kraft diesen mist mit anwalt und was weiss ich durch zumachen,ausserdem hätte ich das viele geld für einen anwalt auch nicht.
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Theo-Matthias

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Monday, July 30th 2012, 3:02pm

Immer die selben Anwälte,

die sich da in Szene setzen und gegenseitig die Bälle zuwerfen. Ob Nieporte oder Witti usw.....Die sollen doch ersmal einen Fall durchbringen mit Erfolg. Danach kann man sich ja immer noch ner Sammelklage anschließen, falls das dann noch nötig sein sollte. Oder man bezieht sich gleich auf das von den Anwälten erwirkte Urteil mit AZ. Das kostet dann nix.

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Monday, July 30th 2012, 3:21pm

Danach kann man sich ja immer noch ner Sammelklage anschließen, falls das dann noch nötig sein sollte.

Theo, in Deutschland sind Sammelklagen nicht zugelassen.
Wenn es die gäbe, wäre heute einiges anders.
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Theo-Matthias

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Monday, July 30th 2012, 3:35pm

Danke Mando!

wusste ich nicht. Dürfen denn Anwälte für sich Werbung machen......lassen?

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Monday, July 30th 2012, 3:35pm

Ja...sie dürfen. :)
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Kruemel1

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Monday, July 30th 2012, 3:58pm

So verdienen die anwälte mit uns auch noch eine menge kohle na prima :tschtc:
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Monday, July 30th 2012, 4:09pm

Ja stimmt mandolinchen hat recht,es gibt in deutschland keine sammelklagen,ist nicht erlaubt
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Mandolinchen (30.07.2012)

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Tuesday, July 31st 2012, 6:05am

Misshandelte Heimkinder klagten Land Oberösterreich
Kerstin Scheller, 1. Juni 2012,

Die Missbrauchsfälle liegen Jahrzehnte zurück, dennoch klagen Ex- Heimkinder vor dem Landesgericht Linz Entschädigungen ein.

Quoted

Zweite Millionenklage gegen das Land Oberösterreich: Den Klägern, die in Heimen misshandelt wurden, sind die 20.000 Euro Entschädigung zu wenig

Linz - Er sei sich bewusst, dass es nicht mehr als eine "finanzielle Geste" sein könne, meinte Landeshauptmann Josef Pühringer (ÖVP), als er Anfang des Jahres die vorläufige Bilanz der Opferschutzkommission des Landes Oberösterreich präsentierte. Doch die Entschädigung von maximal 25.000 Euro sei von den Opfern "dankbar" angenommen worden. So "billig" will eines der misshandelten Heimkinder das Land jedoch nicht aus seiner Verantwortung entkommen lassen und zog vor Gericht. Am Freitag gab es in Linz einen ersten vorbereitenden Tagsatzungstermin


Link



Quoted

11.03.2010, 10:42 Aktualisiert: 23.08.2010,
Österreich
Schützt das Gesetz Opfer sexuellen Missbrauchs ausreichend?
Bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres haben unmündige Opfer sexuellen Missbrauchs Zeit, die Tat anzuzeigen. Lehre und Rechtsanwälte sind sich uneinig, ob diese Verjährungsfristverlängerung sinnvoll ist


Quoted


war stellt die eingeführte Verjährungsfristverlängerung ein wichtiges Signal für den Opferschutz dar. Viele Rechtsanwälte wenden aber ein, dass die Beweislage umso schwerer zu beweisen ist, je länger die Tat zurückliegt. „Die Richter setzen die Strafen bei sexuellem Missbrauch Unmündiger sehr hoch an. Auch wenn die Tat länger zurückliegt, kommt es immer wieder zu Verurteilungen mit hohen Haftstrafen“, setzt Prof. Schwaighofer dennoch auf das geltende Gesetz.

Geht man von einem sexuellen Missbrauch aus, hat das Opfer somit die Möglichkeit, die Tat bis zur Vollendung seines 33. Lebensjahr zur Anzeige zu bringen. Dem Täter droht bei Verurteilung eine Gefängnisstrafe von sechs Monate bis zu fünf Jahren.

Ist es zum Beischlaf gekommen, liegt schwerer Missbrauch vor. Diese Tat kann das Opfer anzeigen, bis er 38 ist. Der Richter kann den Täter dann ein bis zehn Jahre ins Gefängnis schicken.
Tiroler Tageszeitung, Onlineausgabe vom Do, 11.03.2010 10:42
aktualisiert: Mo, 23.08.2010
Liegt zum schweren sexuellen Missbrauch auch noch eine Körperverletzung vor, oder wird das Opfer durch die Tat schwanger, kann der Fall bis zum vollendeten 48. Lebensjahr angezeigt werden. Das Strafmaß, dass dem Täter in diesen Fällen droht, beträgt fünf bis 15 Jahre Haft..

link
Das ist die neue Rechtslage in Österreich bei sexuellem Missbrauch.
Aiken

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brötchen (31.07.2012), Micky (31.07.2012)

119

Tuesday, July 31st 2012, 6:47am

Quoted

Sollen die Verjährungsfristen für Sexualdelikte verlängert werden? Diese Frage entzweit derzeit die Granden der Politik. Was eine solche Reform bringen würde – und wo der Gesetzgeber machtlos ist.
Über kaum ein Thema wird dieser Tage so intensiv debattiert wie über die richtigen Konsequenzen aus den Missbrauchsskandalen an deutschen Schulen. Zwar ist sich die Politik einig, dass es nicht weitergehen kann wie bisher. Bei den Details allerdings prallen die Meinungen aufeinander.

Besonders umstritten ist die Frage, ob der Gesetzgeber die Verjährungsvorschriften für sexuellen Missbrauch von Kindern verändern sollte. Derzeit liegt die Frist bei zehn Jahren, in besonders schweren Fällen bei 20. Fristbeginn ist der 18. Geburtstag der Opfer. Wie lange die Strafverfolgungsbehörden den Täter belangen dürfen, hängt daher auch vom Alter des Opfers ab.

Wird ein Kind bereits im Säuglingsalter schwer missbraucht, beginnt die 20-jährige Verjährungsfrist erst nach 18 Jahren zu laufen. Der Täter kann folglich 38 Jahre belangt werden. Anders liegen die Dinge im Fall eines knapp 14-jährigen Kindes, das von seinen Betreuern belästigt wird. Bis zum 18. Geburtstag vergehen in diesem Fall gerade einmal vier Jahre, und auch die reguläre Verjährungsfrist ist nur halb so lang wie in Fällen schweren Missbrauchs. Die Folge: Bereits 14 Jahre nach der Tat haben die Behörden keine Handhabe mehr.

...
Sexueller Missbrauch: Zwischen Verjährung und Vergeltung - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/panorama/welt/missbr…aid_488404.html

Der Weg der Zivilklage gilt nach neuem gegenwärtigen und zukünftigen Gesetz 30 Jahre bei sexualisiertem Missbrauch in Deutschland.


Quoted

Aus der Geschichte lernen
Der Gesetzgeber hat diesen Weg sogar schon einmal beschritten. Um die drohende Verjährung von NS-Verbrechen zu verhindern, verlängerte das Parlament Ende der 60er-Jahre die Verjährungsfristen für Mord; am 3.7.1979 beschloss der Bundestag sogar die Unverjährbarkeit dieses Verbrechens. Leicht hat man es sich schon damals nicht gemacht. Die Abgeordneten nahmen den Gesetzentwurf der damaligen SPD/FDP-Koalition nur mit knapper Mehrheit an. Die Zweifel, ob eine rückwirkende Verschärfung strafprozessualer Vorschriften mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei, entzweite Fachwelt und Politik. Das Bundesverfassungsgericht musste entscheiden – und segnete die Änderung ab.

Tenor der Entscheidung: Zwar ist es dem Gesetzgeber verwehrt, ein bestimmtes Fehlverhalten seiner Bürger rückwirkend unter Strafe zu stellen. Die Regelungen zur Strafverfolgung lassen sich im Nachhinein aber durchaus verschärfen Az. 2 BvL 15, 23/ 1968. Was dieses Urteil für die aktuelle Debatte bedeutet, erläutert der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart: „Angesichts der schweren Missbrauchsfälle an deutschen Schulen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch nach oben zu setzen. Sollte man sich zu diesem Schritt durchringen, könnten immerhin diejenigen Altfälle noch zur Anklage gebracht werden, die noch nicht verjährt sind, deren Verjährung aber in absehbarer Zeit bevorsteht.“

Link

Quoted

Weiteres Problem: Die rückwirkende Verschärfung der Strafverfolgungsvorschriften greift nicht in Fällen, in denen die Fristen bereits abgelaufen sind. „Eine Ausweitung laufender Fristen ist möglich, eine Wiederbelebung bereits verstrichener Verjährungsfristen hingegen verstieße gegen rechtsstaatliche Grundsätze“, so Verfassungsrechtler Degenhart.

...

Sexueller Missbrauch: Zwischen Verjährung und Vergeltung - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/panorama/welt/missbr…aid_488404.html


Mittwoch, 10.03.2010, 17:06 · von FOCUS-Online-Autorin Catrin Gesellensetter

This post has been edited 2 times, last edit by "Aiken" (Jul 31st 2012, 7:09am)


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Micky (31.07.2012)

120

Tuesday, July 31st 2012, 7:13am

Gesetzesänderung Gegenwart und Zukunft, Fälle aus Vergangenheit sind nicht davon betroffen:

Quoted

Bei Straftaten betr. sexuellen Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen Heraufsetzung der strafrechtlichen Verjährungsfrist auf 20 Jahre unabhängig vom Höchstmaß der Strafandrohung sowie der zivilrechtlichen Verjährungsfrist auf 30 Jahre;
Änderung § 78 Strafgesetzbuch und § 197 Bürgerliches Gesetzbuch sowie Einfügung Artikel 316e Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und Einfügung § 25 in Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

PDF Dateien bitte hier herunterladen.
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/308/30845.html
Aiken
Neue Gesetze betreffen immer nur für die Zukunft,hatte mir gestern die Zeit genommen um direkte Informationen insgesamt zu bekommen.
Aiken

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